Aktuelles für die Unternehmenspraxis 2024

  • Der Jahresanfang bringt naturgemäß wichtige steuerliche Änderungen sowie Änderungen in der Personalverrechnung. Wir haben zusammengefasst, was Unternehmer:innen und Arbeitgeber:innen aktuell jedenfalls wissen sollten.

Flexible Kapitalgesellschaft – Neue Gesellschaftsform zwischen GmbH und AG

  • Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap, FlexCo) ist eine mit 1.1.2024 gesetzlich neu eingeführte Gesellschaftsform, die als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden kann. Wesentliche Unterschiede zur GmbH:

    • Mindest-Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt € 1 (statt € 70)
    • Abgeschwächte Formvorschrift für die Übertragung von Geschäftsanteilen (unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde)
    • Erleichterung der Umlaufbeschlussfassung: der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter:innen nicht erforderlich ist.
    • Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen: Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von stimmrechtlosen Unternehmenswert-Anteilen in einem Ausmaß bis zu 25 % des Stammkapitals vorsehen.
    Gleichzeitig mit der Schaffung der FlexKap als neuer Gesellschaftsform wird auch das GmbH-Mindeststammkapital auf € 10.000 gesenkt. Im Unterschied zur bisherigen Form der „gründungsprivilegierten GmbH“ ist es bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von € 10.000 auch nach Ablauf von zehn Jahren nicht erforderlich, weitere Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten. Da auf die FlexKap die Regelungen des GmbH-Gesetzes zur Anwendung kommen, profitiert auch diese von der Absenkung des Mindeststammkapitals.

Gewinnfreibetrag | Erhöhung Grundfreibetrag

  • Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der Grundfreibetrag wird 2024 auf Gewinne bis € 33.000 (2023:  € 30.000) angehoben, somit können 2024 € 4.950 (= 15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erhöht sich somit auf höchstens € 46.400.

Steuerneutrale Entnahme von | Betriebsgebäuden

  • Mit dem Ziel, die Bodenversiegelung einzudämmen, wurde es steuerlich erleichtert, leerstehende bisherige Betriebsgebäude außerbetrieblich z.B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgt seit 1.7.2023 ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden steuerneutral zu Buchwerten statt zum Teilwert. Erst zum Zeitpunkt einer allfälligen späteren Veräußerung sind die stillen Reserven des Gebäudes zu versteuern. Aufgrund der Neuregelung ist die bisherige Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe nicht mehr notwendig und wurde mit 1.7.2023 abgeschafft. Allenfalls kann zur steueroptimalen Gestaltung eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe zum Hälftesteuersatz optiert werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

  • Mit dem neuen Mindestbesteuerungsgesetz wird in Österreich die auf den OECD-Mustervorschriften basierende EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppe in der Union final umgesetzt. In Österreich sind rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Konzernumsätze mindestens € 750 Millionen in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben. Um die effektive Steuerlast von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften auf ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau zu heben, wird eine eigene Ergänzungssteuer („Top-up Tax“) in Höhe der Differenz zwischen dem globalen Mindeststeuersatz von 15% und dem niedrigeren Effektivsteuersatz eingehoben. Dafür wurde ein komplexer Berechnungsmechanismus mit eigenen Vorschriften zur Gewinnermittlung erarbeitet.

Mitarbeiterprämie statt Teuerungsprämie

  • Mit der seit 1.1.2024 neu eingeführten Mitarbeiterprämie wird die Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 in modifizierter Form verlängert. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Dienstnehmer:innen 2024 zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von € 3.000 steuer- und abgabenfrei zu gewähren. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie der Vorjahre muss die Mitarbeiterprämie jedoch im vollen Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, d.h. aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, erfolgen.

Änderung bei Altersteilzeit ab 1.1.2024 | Langsames Ende des geförderten Blockmodells

  • Im Rahmen der kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit kann für Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2024 neben der „klassischen“ gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden, dass die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten mindestens 20 % und höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert, ab 2029 erhält der Dienstgeber keine Abgeltung mehr. Je nach Laufzeitbeginn wird die Abgeltung ab 2024 bis 2027 jährlich um 7,5 Prozentpunkte verringert. Die Förderung beträgt daher 2024 42,5 %, 2025 35 %, 2026 27,5 %, 2027 20 %. 2028 beträgt der abzugeltende Anteil der Aufwendungen 10 %. Wurde der Antrag auf geblockte Altersteilzeit mit einem Laufzeitbeginn ab 2024 vor dem 12. 9. 2023 beim AMS gestellt, erhält man noch 50 % des zusätzlichen Aufwands.

Ausweitung der Spendenbegünstigung | Steuerfreies Ehrenamt

  • Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wird die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Körperschaften, die der nunmehr ausgeweiteten Spendenbegünstigung unterliegen können bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger/mildtätiger Körperschaften unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers die Zuerkennung der Spendenbegünstigung (Aufnahme in die „Liste der begünstigten Spendenempfänger“) beim Finanzamt beantragen. Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen werden ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Das Gesetz sieht ein kleines (bis zu € 30/Tag, maximal € 1.000/Jahr) und ein großes (bis zu € 50/Tag, maximal € 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

  • Die umfassende Zusammenfassung vielfältiger steuerlicher News, wirtschaftlicher Anregungen und Praxistipps für Unternehmer:innen, Geschäftsführer:innen, Arbeitgeber:innen finden Sie im LBG-Booklet „Aktuelles für die Unternehmenspraxis“ zum Download (pdf).

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